Feinstaubplakette

 

Schadstoff-Plakettenverordnung


Diese Verordnung verpflichtet Städte und Gemeinden, den Grenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft einzuhalten. Dieser darf maximal an 35 Tagen im Jahr überschritten werden.

Um die Zahl der mikroskopisch kleinen und gesundheits- gefährdenden Feinstaubpartikel in der Atemluft zu verringern, können Kommunen temporäre (bei hoher Feinstaubbelastung) oder dauerhafte Umweltzonen einrichten. Dort gilt für Pkw und Lkw mit einem hohen Schadstoffausstoß ein Fahrverbot. Die übrigen Fahrzeuge werden mit einer Plakette gekennzeichnet und dürfen auch weiterhin fahren.

 

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